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KSK 2011 53

Amtsbefehl (privatrechtliche Baueinsprache)

Graubünden · 2011-08-31 · Deutsch GR
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provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Sachverhalt

A. Die X. SA bezog bei der Y. GmbH aus Italien Baustoffe, namentlich Zement und Eisenwaren. Mit den Zahlungen war die X. SA jeweils im Rückstand. Per En- de 2009 beliefen sich die ausstehenden, von der X. SA geschuldeten Zahlungen auf insgesamt EUR 86'099.42. Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 unterbreitete die X. SA der Y. GmbH einen von X. unterschriebenen Zahlungsvorschlag für die damals offenen Rechnungen. Der Zahlungsvorschlag sah wie folgt aus:

1. Teilzahlung in den nächsten Tagen Fr. 20'000.-

2. Teilzahlung ca. 2. Woche März 2010 Fr. 25'000.-

3. Teilzahlung ca. 2. Woche April 2010 Fr. 30'000.-

4. Teilzahlung ca. Anfang Mai 2010 Fr. 25'000.- Restzahlung ca. Ende Mai 2010 B. In der Folge konnte die X. SA den von ihr vorgeschlagenen Zahlungsplan nicht einhalten. Sie bezahlte lediglich drei offene Rechnungen aus dem Jahr 2009 im Gesamtbetrag von EUR 15'008.80 (Rechnung 32/298 vom 29. Mai 2009 von EUR 3'073.28; Rechnung 32/339 vom 15. Juni 2009 von EUR 3'062.08; Rechnung 32/348 vom 18. Juni 2009 von EUR 8'873.44). Dadurch verringerte sich der offene Betrag auf EUR 71'090.62 (Differenz zwischen EUR 86'099.42 und EUR 15'008.80). C. Am 16. Juli 2010 unterbreitete die X. SA der Y. GmbH einen neuen Zah- lungsvorschlag mit neuen Terminen und Teilzahlungsraten in CHF, in welchem allerdings ein offener Gesamtbetrag von EUR 63'497.64 angegeben wurde. D. Am 2. Juli 2010 und am 24. September 2010 tätigte die X. SA weitere Mate- rialbezüge im Betrag von EUR 2'936.64 (Rechnung Nr. 32/413) und im Betrag von EUR 3'098.24 (Rechnung Nr. 32/751). Beim Bezug vom 2. Juli 2010 leistete sie eine Anzahlung von EUR 2'800.-, womit ein Betrag von EUR 136.64 offen blieb. Beim Bezug vom 24. September 2010 leistete sie eine Anzahlung von EUR 281.34, womit ein Betrag von EUR 2'816.90 offen blieb. Insgesamt beläuft sich der offene Betrag aus diesen beiden Materialbezügen auf EUR 2'953.54. E. Die drei unter lit. B. erwähnten Rechnungen, welche die X. SA im Gesamt- betrag von EUR 15'008.80 beglich, wurden von der Y. GmbH auf die Teilzahlun- gen gemäss Zahlungsvorschlag vom 10. Februar 2010 angerechnet. Der ur-

Seite 3 — 12 sprünglich offene Betrag von EUR 86'099.42 wurde dabei zum Kurs von Fr. 1.50/EUR in CHF umgerechnet und der Zahlungsvorschlag vom 10. Februar 2010 wie folgt ergänzt:

1. Teilzahlung in den nächsten Tagen Fr. 20'000.- (EUR 13'333.33)

2. Teilzahlung ca. 2. Woche März 2010 Fr. 25'000.- (EUR 16'666.67)

3. Teilzahlung ca. 2. Woche April 2010 Fr. 30'000.- (EUR 20'000.-)

4. Teilzahlung ca. Anfang Mai 2010 Fr. 25'000.- (EUR 16'666.67)

5. Restzahlung ca. Ende Mai 2010 Fr. 29'149.16 (EUR 19'432.75) Total: Fr. 129'149.16 (EUR 86'099.42) Die bezahlten EUR 15'008.80 wurden auf die erste Teilzahlung im Betrag von Fr. 20'000.- resp. EUR 13'333.33 sowie teilweise auf die zweite Teilzahlung von Fr. 25'000.- resp. EUR 16'666.67 angerechnet. Die erste der von der X. SA versprochenen Teilzahlungen wurde somit getilgt. Die zweite Teilzahlungsrate von EUR 16'666.67 reduzierte sich um EUR 1'675.47 auf EUR 14'991.20 resp. Fr. 22'486.80 (umgerechnet zum Kurs von Fr. 1.50/EUR). F. Am 10. Dezember 2010 liess die Y. GmbH die offenen Beträge in Betrei- bung setzen. Gestützt auf das Betreibungsbegehren stellte das Betreibungsamt Inn am 3. Januar 2011 zwei Zahlungsbefehle aus, den Zahlungsbefehl mit der Be- treibungs-Nr. _ mit den Forderungen (jeweils zuzüglich 5 % Zins) von Fr. 22'486.75, Fr. 30'000.-, Fr. 25'000.-, Fr. 29'149.18 (Total Fr. 106'635.93) und Fr. 181.40 (entspricht dem unter lit. D. erwähnten Restbetrag von EUR 136.64 der Rechnung Nr. 32/413 umgerechnet zum Tageskurs vom 10. Dezember 2010 von Fr. 1.3275/EUR) sowie den Zahlungsbefehl mit der Betreibungs-Nr. _ über den Betrag von Fr. 3'739.45 nebst Zins von 5 %. Als Forderungsurkunde wurden di- verse Rechnungen angegeben. G. Gegen den am 4. Januar 2011 zugestellten Zahlungsbefehl in der Betrei- bung Nr. _ erhob die X. SA Rechtsvorschlag. Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. _ erhob sie hingegen keinen Rechtsvorschlag. H. Mit Eingabe vom 20. Januar 2011 ersuchte die Y. GmbH (Gläubigerin und Gesuchstellerin) das Bezirksgericht Inn um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Inn für die Beträge von Fr. 22'486.75 nebst Zins zu 5 % seit 15. März 2010, Fr. 30'000.- nebst Zins zu 5 % seit 15. April 2010, Fr. 25'000.- nebst Zins zu 5 % seit 15. Mai 2010, Fr.

Seite 4 — 12 29'149.18 nebst Zins zu 5 % seit 31. Mai 2010 (Total Fr. 106'635.93 nebst Zins zu 5 %) und Fr. 181.40 nebst Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2010, zuzüglich Zah- lungsbefehlskosten über Fr. 200.-. Im Rechtsöffnungsentscheid vom 14. März 2011, mitgeteilt am 30. Mai 2011, hielt das Bezirksgericht Inn fest, dass zur Begründung von der Gesuchstel- lerin dargetan worden sei, die in Betreibung gesetzte Forderung stütze sich auf eine schriftliche Schuldanerkennung. Die Gesuchstellerin hätte einen von der X. SA (Schuldnerin und Gesuchsgegnerin) unterschriebenen Zahlungsvorschlag (vom 10. Februar 2010) mit einem anerkannten Betrag von EUR 86'099.42 ins Recht gelegt. Das Bezirksgericht stellte fest, dass im Zahlungsvorschlag vom

10. Februar 2010 auf die offenen Rechnungen Bezug genommen worden sei. Deshalb bestehe zwischen den damals offenen Rechnungen und dem Zahlungs- vorschlag ein Zusammenhang, so dass diese beiden Urkunden miteinander den damals offenen Betrag ergeben würden, der unterschriftlich ausgewiesen sei. Anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vom 14. März 2011 gab die Ge- suchsgegnerin an, diverse der im Zahlungsbefehl enthaltenen Rechnungen bereits bezahlt zu haben. Der Nachweis hierfür gelang ihr jedoch auch nach zweimaliger Sistierung des Verfahrens (auf Verlangen der Gesuchsgegnerin) nicht, weshalb der Einzelrichter des Bezirksgerichts Inn mit Rechtsöffnungsentscheid vom

14. März 2011, mitgeteilt am 30. Mai 2011, die provisorische Rechtsöffnung gemäss Antrag der Gesuchstellerin wie folgt erteilte: „1. In Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs in der Betreibung Nr. _ des BA Inn wird der von der X. SA erhobene Rechtsvorschlag beseitigt und der Gesuchstellerin die provisori- sche Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von Fr. 22'486.75 nebst Zins zu 5 % seit 15. März 2010, Fr. 30'000.- nebst Zins zu 5 % seit 15. April 2010, Fr. 25'000.- nebst Zins zu 5 % seit 15. Mai 2010, Fr. 29'149.18 nebst Zins zu 5 % seit 31. Mai 2010 und Fr. 181.40 nebst Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2010.

2. Die Gebühren des Bezirksamtes Inn im Betrage von Fr. 500.- werden bei der Gesuch- stellerin erhoben unter der Einräumung des vollen Regressrechtes gegenüber der Ge- suchsgegnerin. Sie sind innert 30 Tagen auf das Konto des Bezirksgerichtes Inn zu über- weisen.

3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine ausseramtliche Ent- schädigung über Fr. 400.- zzgl. MwSt. zu bezahlen.

4. (Rechtsmittelbelehrung)

5. (Mitteilung).“

Seite 5 — 12 I. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG des Be- zirksgerichts Inn erhob die X. SA (Handelsregisterauszug X. SA vom 3. Oktober 2006), vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cavegn, mit Eingabe vom 10. Juni 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbe- gehren: „1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG des Bezirksgerichts Inn vom

14. März 2011, mitgeteilt am 30. Mai 2011, sei aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Inn für den Betrag von Fr. 79'248.85 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.

3. Die Kosten des Bezirksamtes Inn von Fr. 500.- seien zu einem Viertel der Beschwerde- gegnerin und zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, welche die Beschwer- degegnerin mit Fr. 200.- ausseramtlich zu entschädigen habe.

4. Unter vollumfänglicher gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das Be- schwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“ Die Beschwerdeführerin macht unter Einlegung weiterer Belege insbeson- dere geltend, sie habe einige der von der Y. GmbH (Beschwerdegegnerin) als ausstehend bezeichnete Rechnungen bereits bezahlt. Überdies hätte der Um- rechnungskurs für den Euro zur Zeit der Einreichung des Betreibungsbegehrens am 3. Januar 2011 (recte: 10. Dezember 2010) nicht Fr. 1.50/EUR sondern Fr. 1.2468/EUR betragen, was einen Ausstand von EUR 63'561.80 bzw. Fr. 79'248.85 ergäbe. Sie bestreitet zudem, dass über den Betrag von EUR 63'561.80 bzw. Fr. 79'248.85 hinaus eine Urkunde im Sinne einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung bestehe, welche zur provisorischen Rechtsöffnung berechti- ge. Überdies liege in vorliegender Sache ohnehin kein Rechtsöffnungstitel vor, da es an der erforderlichen Unterschrift fehle. J. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2011 nahm die Beschwerdegegnerin (Handelsregisterauszug Y. GmbH vom 9. November 2010), vertreten durch Rechtsanwalt Henri Zegg, unter folgenden Anträgen zur Beschwerde vom 10. Juni 2011 Stellung: „1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Prozessualer Antrag: Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel act. 3 bis 8 seien aus dem Recht zu weisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.“

Seite 6 — 12 In formeller Hinsicht weist die Beschwerdegegnerin auf folgende Punkte hin: Einerseits seien die von der Beschwerdeführerin beigelegten Belege als No- ven aus dem Recht zu weisen. Andererseits sei festzustellen, dass die Vorinstanz das Verfahren nicht ohne beschwerdefähige Verfügung hätte sistieren dürfen. K. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Einzelrichters des Bezirksgerichts in Angelegenhei- ten, für die das summarische Verfahren gilt (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsge- setzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] in Ver- bindung mit Art. 251 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]), kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochte- ne Entscheid beizulegen ist (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). In casu wurde die Be- schwerde am 10. Juni 2011 schriftlich und begründet und unter Beilage des ange- fochtenen Entscheids – somit frist- und formgerecht – eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. Mit der zivilrechtlichen Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) einerseits und eine offensichtlich unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz (lit. b) andererseits gel- tend gemacht werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst je- den Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwer- deinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwer- de hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kogni- tion. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erfor- derlich, wobei „offensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (vgl. Freiburghaus / Afheldt, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 320 N. 3 ff.; Spühler, in: Spühler / Tenchio / Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 320 N. 1 f.). 2. Vor der Behandlung der zentralen Frage des vorliegenden Falles, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende

Seite 7 — 12 Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag, soll auf die von der Be- schwerdegegnerin aufgeworfene Frage nach der Rechtsmässigkeit der Verschie- bung der Verhandlung bzw. der Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens einge- gangen werden. Die Beschwerdegegnerin hält in der Beschwerdeantwort fest, dass die ursprünglich auf den 10. Februar 2011 angesetzte Rechtsöffnungsver- handlung auf den 14. März 2011 verschoben worden sei, ohne dass der Be- schwerdegegnerin ein Grund für die Verschiebung mitgeteilt worden wäre. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 14. März 2011 habe die Beschwerdegegnerin nicht teilgenommen und erst aus dem Rechtsöffnungsentscheid erfahren, dass der Schuldnerin eine erste Sistierung bis Ende März 2011 gewährt und diese Frist in der Folge nochmals um einen Monat verlängert worden sei, damit die Schuldnerin die offenen Beträge zusammenstellen und bereinigen könne. Eine beschwerde- fähige Verfügung, wie sie Art. 126 ZPO vorsehe, sei nie ergangen, was dazu ge- führt habe, dass die Sistierung des Verfahrens rechtswidrig gewesen sei, da die Gläubigerin sich nicht dazu habe äussern können. Mit ihren Bemerkungen spricht die Beschwerdegegnerin die Wahrung des rechtlichen Gehörs an. Diese in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV; SR 101) in Art. 29 Abs. 2 festgehaltene Garantie ist in jedem Verfahren vor Gerichtsbehörden zu beachten (vgl. u.a. Steinmann, in: Ehrenzel- ler / Mastronardi / Schweizer / Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Auflage 2008, Art. 29 N. 21 f.). Es ist festzuhalten, dass die Ver- schiebung der Verhandlung gemäss Art. 135 ZPO nur aus zureichenden Gründen gewährt werden kann, an welche im Rechtsöffnungsverfahren erhöhte Anforde- rungen zu stellen sind (vgl. Staehelin, in: Staehelin / Bauer / Staehelin, Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage 2010, Art. 84 N. 48; ferner: Bühler, in: Spühler / Tenchio / Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 135 N. 1 ff.). Auch die Sistierung eines Verfahrens stellt eine Ausnahme dar (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 84 N. 63) und kann gegen Art. 126 ZPO, wonach das Gericht das Verfahren nur sistieren kann, wenn die Zweckmässigkeit dies ver- langt, verstossen (vgl. Bornatico in: Spühler / Tenchio / Infanger, Basler Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 126 N. 1 ff., insb. N. 10). Jedenfalls darf die Sistierung eines Verfahrens nicht ohne Anhörung der Gegen- partei erfolgen, da sie mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 126 Abs. 2 ZPO). Wird die vorliegende Beschwerde allerdings abgewiesen, kann die Frage nach dem rechtlichen Gehör und damit nach der Rechtsmässigkeit der Verschie- bung der Verhandlung bzw. der Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens offen

Seite 8 — 12 gelassen werden, zumal der Beschwerdegegnerin im Ergebnis kein Nachteil er- wachsen ist. 3. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundes- gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hem- mende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung erteilen, wenn die For- derung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern – dies statuiert Art. 82 Abs. 2 SchKG – der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Wer somit provisorische Rechtsöffnung be- gehrt, muss als Titel eine derartige Schuldanerkennung vorlegen. Eine Schuld- anerkennung gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalt- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (Bundesgerichtsent- scheid 5A.273/2009 vom 25. Januar 2010, E. 2.2; BGE 132 III 480, 480 f., E. 4). Zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt damit auch eine vom Schuldner oder seinem Vertreter unterschriebene Privaturkunde (siehe dazu Bundesgerichtsent- scheid 5A.771/2009 vom 16. Februar 2010, E. 2; Amonn / Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl. 2008, § 19 N. 68). Als Privatur- kunde gelten alle von den Parteien privat aufgesetzten Schriftstücke wie Briefe, Verträge, Schuldscheine und dergleichen (Amonn / Walther, a.a.O., § 19 N. 74). Wie die Vorinstanz richtigerweise feststellte, stellt der von X. unterschriebe- ne Zahlungsvorschlag vom 10. Februar 2010, in welchem auf die Liste der offenen Rechnungen im Gesamtbetrag von EUR 86'099.42 Bezug genommen wird, eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG dar. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch die Liste der offenen Rechnungen im Gesamtbetrag von EUR 86'099.42 im Grundsatze nicht. Somit besteht für den in Betreibung gesetzten Betrag grundsätzlich ein Rechtstitel. Die Schuldnerin bzw. Beschwerdeführerin bestreitet dies zwar, da es an der erforderlichen Unterschrift fehle. Die Unterschrift von X. ist jedoch act. 2 der Vorinstanz, dem Zahlungsvorschlag vom 10. Februar 2010, of- fensichtlich zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin behauptet überdies, sie habe drei der von der Beschwerdegegnerin als ausstehend bezeichnete Rechnungen bereits bezahlt, so dass sich der Gesamtbetrag von EUR 86'099.42 nicht nur um EUR 15'008.80 (= EUR 71'090.62), sondern noch um weitere EUR 7'528.82 (EUR 2'445.30 + EUR 2'123.36 + EUR 2'960.16) auf EUR 63'561.80 reduziere. Es handelt sich dabei um die Rechnungen Nr. 7070 vom 28. Juli 2008 über EUR 2'445.30 (angeb-

Seite 9 — 12 liche Zahlung vom 1. September 2008), Nr. 32/781 über EUR 2'123.36 (angebli- che Zahlung vom 6. Oktober 2009) und Nr. 32/950 über EUR 2'960.16 (angebliche Zahlung vom 18. November 2009). Die entsprechenden Belege legt die Be- schwerdeführerin „der Einfachheit halber“ für die Rechtsmittelinstanz nochmals zu den Akten und hält diesbezüglich fest, diese Belege bereits vor der Vorinstanz ins Recht gelegt zu haben, allerdings seien sie von der Beschwerdegegnerin uner- wähnt geblieben. Da die Beschwerdeführerin als Beleg für die Bezahlung zwei dieser Rechnungen (Rechnung Nr. 32/781 über EUR 2'123.36 und Rechnung Nr. 32/950 über EUR 2'960.16) die Buchungsdetails und nicht wie vor der Vorinstanz einen Kontoauszug über einen längeren Zeitraum beilegt, machen diese Belege den Anschein von Noven. Die Beschwerdegegnerin macht denn unter Verweis auf Art. 326 Abs. 1 ZPO, wonach im Beschwerdeverfahren neue Anträge, Tatsachen- behauptungen und Beweismittel – anders als bei der Berufung (vgl. Art. 317 ZPO)

– ausgeschlossen sind, auch geltend, die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel act. 3 bis 8 seien aus dem Recht zu weisen. Die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin vor der Rechtsmittelinstanz eingereichten Beweismittel Noven darstellen, kann jedoch offen gelassen werden, da für das Kantonsgericht aus den Buchungsdetails – wie auch bereits für die Vorinstanz aus dem Konto- auszug – nicht ersichtlich ist, ob sich die Belege auf die entsprechenden Rech- nungen beziehen, da bei den getätigten Bankzahlungen keine Rechnungsnum- mern aufgeführt sind und die jeweiligen Beträge der Rechnungen mit den Beträ- gen der Buchungsdetails nicht übereinstimmen. Dies gilt auch für die Rechnung Nr. 7070 vom 28. Juli 2008 über EUR 2'445.30, für welche eine effektive Zahlung aus den Akten nicht ersichtlich ist (act. 7.1 i.V.m. act. 7.9 der Vorinstanz belegt nur, dass entweder die Rechnung 6559 oder die Rechnung 7070 mit der Überwei- sung vom 1. September 2008 über EUR 22'517.83 abgegolten wurde). Aus die- sem Grund kann der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe einige der von der Beschwerdegegnerin als ausstehend bezeichneten Rechnungen bezahlt, nicht gehört werden. Die Beschwerdeführerin behauptet überdies, am 24. August 2010 einen Be- trag von EUR 2'757.44 an die Beschwerdegegnerin bezahlt und damit die Liefe- rungen aus dem Jahre 2010 abgeholten zu haben. Lieferungen bzw. Rechnungen aus dem Jahr 2010 sind grundsätzlich nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens. Einzig der in Betreibung gesetzte Betrag von Fr. 181.40 nebst Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2010 gründet auf einer Lieferung bzw. Rechnung vom 2. Juli 2010 (Rechnung Nr. 32/413, vgl. die Ausführungen unter lit. D. und F. des vorliegenden Sachverhalts). Allerdings ist aus act. 8.6 der

Seite 10 — 12 Vorinstanz, mit welchem die Beschwerdeführerin die Bezahlung dieser Rechnung belegen will, wiederum keine Rechnungsnummer ersichtlich, weshalb der Be- schwerdeführerin auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden kann. 4. In einem weiteren Punkt macht die Beschwerdeführerin geltend, der Um- rechnungskurs für den Euro zur Zeit der Einreichung des Betreibungsbegehrens hätte am 3. Januar 2011 (recte: 10. Dezember 2010) nicht Fr. 1.50/EUR sondern Fr. 1.2468/EUR betragen. Es stellt sich also die Frage, zu welchem Zeitpunkt und zu welchem Umrechnungskurs die damals offenen Rechnungen im Betrag von EUR 86'099.42 umgerechnet werden durften. Fest steht, dass eine auf fremde Währung lautende Forderung in Schweizer Franken umgerechnet in Betreibung gesetzt werden muss (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG), wobei für den Umrechnungs- kurs der Tag der Einreichung des Betreibungsbegehrens massgebend ist (BGE 51 III 180, 188; BGE 135 III 88, 89; Kofmel Ehrenzeller, in: Staehelin / Bauer / Stae- helin, Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage 2010, Art. 67 N. 40; Staehelin, a.a.O., Art. 82 N. 41). Festzuhalten ist aber auch, dass in casu eine Schuldanerkennung (Zah- lungsvorschlag vom 10. Februar 2010) in Schweizer Franken vorliegt, weshalb sich die Frage nach der Umrechnung grundsätzlich gar nicht stellt. Da allerdings die Schuldnerin bzw. Beschwerdeführerin auf dem von ihr unterschriebenen Zah- lungsvorschlag den mit der letzten Teilzahlung zu begleichenden Restbetrag offen gelassen hat, kann von den von ihr aufgelisteten und anerkannten Fr. 100'000.- zwar nicht direkt auf einen Umrechnungskurs Fr. / EUR geschlossen werden. Weil jedoch die Schuldnerin die Teilzahlungsraten in Schweizer Franken auflistete und anerkannte und damit die Frankenbeträge wesentlich sind, muss in logischer Kon- sequenz davon ausgegangen werden, dass sie damit auch den damals geltenden Tageskurs anerkannte. Gemäss der Eidgenössischen Steuerverwaltung lag der Monatsmittelkurs im Februar 2010 für einen Euro bei Fr. 1.4993 (Eidgenössische Steuerverwaltung, Fremdwährung, Monatsmittelkurse Februar 2010, Devisenkurs [Verkauf]). Angesichts dieses Monatsmittelkurses ist es vertretbar, dass die Be- schwerdegegnerin die Forderungen zu einem Kurs von Fr. 1.50/EUR umgerechnet hat, um sie in Betreibung zu setzen. Zur Umrechnung des offenen Teilbetrags von EUR 136.64, der nicht Teil des Zahlungsvorschlags vom 10. Februar 2010 war, wandte die Beschwerdegegnerin dann zu Recht den massgebenden Kurs am Tag des Betreibungsbegehrens an (Fr. 1.3275/EUR). Der Beschwerdeführerin ist somit auch in Bezug auf den Umrechnungskurs nicht zu folgen.

Seite 11 — 12 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit Rechtsöff- nungsentscheid vom 14. März 2011, mitgeteilt am 30. Mai 2011, in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Inn zu Recht die provisorische Rechtsöffnung für die Beträge von Fr. 22'486.75 nebst Zins zu 5 % seit 15. März 2010, Fr. 30'000.- nebst Zins zu 5 % seit 15. April 2010, Fr. 25'000.- nebst Zins zu 5 % seit 15. Mai 2010, Fr. 29'149.18 nebst Zins zu 5 % seit 31. Mai 2010 (Total Fr. 106'635.93 nebst Zins zu 5 %) und Fr. 181.40 nebst Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2010 er- teilt hat und die vorliegende Beschwerde somit abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens in der Höhe von Fr. 750.- zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), wel- che der Beschwerdegegnerin zudem die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten der Rechtsvertretung zu ersetzen hat (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 ZPO). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin keine Kos- tennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.- (inkl. MwSt. und Spesen) als angemessen.

Seite 12 — 12 III.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Teilzahlung in den nächsten Tagen Fr. 20'000.-

E. 2 Teilzahlung ca. 2. Woche März 2010 Fr. 25'000.-

E. 3 Teilzahlung ca. 2. Woche April 2010 Fr. 30'000.-

E. 4 Teilzahlung ca. Anfang Mai 2010 Fr. 25'000.- (EUR 16'666.67)

E. 5 %) und Fr. 181.40 nebst Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2010, zuzüglich Zah- lungsbefehlskosten über Fr. 200.-. Im Rechtsöffnungsentscheid vom 14. März 2011, mitgeteilt am 30. Mai 2011, hielt das Bezirksgericht Inn fest, dass zur Begründung von der Gesuchstel- lerin dargetan worden sei, die in Betreibung gesetzte Forderung stütze sich auf eine schriftliche Schuldanerkennung. Die Gesuchstellerin hätte einen von der X. SA (Schuldnerin und Gesuchsgegnerin) unterschriebenen Zahlungsvorschlag (vom 10. Februar 2010) mit einem anerkannten Betrag von EUR 86'099.42 ins Recht gelegt. Das Bezirksgericht stellte fest, dass im Zahlungsvorschlag vom

E. 10 Februar 2010 auf die offenen Rechnungen Bezug genommen worden sei. Deshalb bestehe zwischen den damals offenen Rechnungen und dem Zahlungs- vorschlag ein Zusammenhang, so dass diese beiden Urkunden miteinander den damals offenen Betrag ergeben würden, der unterschriftlich ausgewiesen sei. Anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vom 14. März 2011 gab die Ge- suchsgegnerin an, diverse der im Zahlungsbefehl enthaltenen Rechnungen bereits bezahlt zu haben. Der Nachweis hierfür gelang ihr jedoch auch nach zweimaliger Sistierung des Verfahrens (auf Verlangen der Gesuchsgegnerin) nicht, weshalb der Einzelrichter des Bezirksgerichts Inn mit Rechtsöffnungsentscheid vom

E. 14 März 2011, mitgeteilt am 30. Mai 2011, sei aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Inn für den Betrag von Fr. 79'248.85 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.

3. Die Kosten des Bezirksamtes Inn von Fr. 500.- seien zu einem Viertel der Beschwerde- gegnerin und zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, welche die Beschwer- degegnerin mit Fr. 200.- ausseramtlich zu entschädigen habe.

4. Unter vollumfänglicher gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das Be- schwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“ Die Beschwerdeführerin macht unter Einlegung weiterer Belege insbeson- dere geltend, sie habe einige der von der Y. GmbH (Beschwerdegegnerin) als ausstehend bezeichnete Rechnungen bereits bezahlt. Überdies hätte der Um- rechnungskurs für den Euro zur Zeit der Einreichung des Betreibungsbegehrens am 3. Januar 2011 (recte: 10. Dezember 2010) nicht Fr. 1.50/EUR sondern Fr. 1.2468/EUR betragen, was einen Ausstand von EUR 63'561.80 bzw. Fr. 79'248.85 ergäbe. Sie bestreitet zudem, dass über den Betrag von EUR 63'561.80 bzw. Fr. 79'248.85 hinaus eine Urkunde im Sinne einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung bestehe, welche zur provisorischen Rechtsöffnung berechti- ge. Überdies liege in vorliegender Sache ohnehin kein Rechtsöffnungstitel vor, da es an der erforderlichen Unterschrift fehle. J. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2011 nahm die Beschwerdegegnerin (Handelsregisterauszug Y. GmbH vom 9. November 2010), vertreten durch Rechtsanwalt Henri Zegg, unter folgenden Anträgen zur Beschwerde vom 10. Juni 2011 Stellung: „1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Prozessualer Antrag: Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel act. 3 bis 8 seien aus dem Recht zu weisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.“

Seite 6 — 12 In formeller Hinsicht weist die Beschwerdegegnerin auf folgende Punkte hin: Einerseits seien die von der Beschwerdeführerin beigelegten Belege als No- ven aus dem Recht zu weisen. Andererseits sei festzustellen, dass die Vorinstanz das Verfahren nicht ohne beschwerdefähige Verfügung hätte sistieren dürfen. K. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Einzelrichters des Bezirksgerichts in Angelegenhei- ten, für die das summarische Verfahren gilt (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsge- setzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] in Ver- bindung mit Art. 251 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]), kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochte- ne Entscheid beizulegen ist (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). In casu wurde die Be- schwerde am 10. Juni 2011 schriftlich und begründet und unter Beilage des ange- fochtenen Entscheids – somit frist- und formgerecht – eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. Mit der zivilrechtlichen Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) einerseits und eine offensichtlich unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz (lit. b) andererseits gel- tend gemacht werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst je- den Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwer- deinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwer- de hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kogni- tion. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erfor- derlich, wobei „offensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (vgl. Freiburghaus / Afheldt, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 320 N. 3 ff.; Spühler, in: Spühler / Tenchio / Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 320 N. 1 f.). 2. Vor der Behandlung der zentralen Frage des vorliegenden Falles, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende

Seite 7 — 12 Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag, soll auf die von der Be- schwerdegegnerin aufgeworfene Frage nach der Rechtsmässigkeit der Verschie- bung der Verhandlung bzw. der Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens einge- gangen werden. Die Beschwerdegegnerin hält in der Beschwerdeantwort fest, dass die ursprünglich auf den 10. Februar 2011 angesetzte Rechtsöffnungsver- handlung auf den 14. März 2011 verschoben worden sei, ohne dass der Be- schwerdegegnerin ein Grund für die Verschiebung mitgeteilt worden wäre. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 14. März 2011 habe die Beschwerdegegnerin nicht teilgenommen und erst aus dem Rechtsöffnungsentscheid erfahren, dass der Schuldnerin eine erste Sistierung bis Ende März 2011 gewährt und diese Frist in der Folge nochmals um einen Monat verlängert worden sei, damit die Schuldnerin die offenen Beträge zusammenstellen und bereinigen könne. Eine beschwerde- fähige Verfügung, wie sie Art. 126 ZPO vorsehe, sei nie ergangen, was dazu ge- führt habe, dass die Sistierung des Verfahrens rechtswidrig gewesen sei, da die Gläubigerin sich nicht dazu habe äussern können. Mit ihren Bemerkungen spricht die Beschwerdegegnerin die Wahrung des rechtlichen Gehörs an. Diese in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV; SR 101) in Art. 29 Abs. 2 festgehaltene Garantie ist in jedem Verfahren vor Gerichtsbehörden zu beachten (vgl. u.a. Steinmann, in: Ehrenzel- ler / Mastronardi / Schweizer / Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Auflage 2008, Art. 29 N. 21 f.). Es ist festzuhalten, dass die Ver- schiebung der Verhandlung gemäss Art. 135 ZPO nur aus zureichenden Gründen gewährt werden kann, an welche im Rechtsöffnungsverfahren erhöhte Anforde- rungen zu stellen sind (vgl. Staehelin, in: Staehelin / Bauer / Staehelin, Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage 2010, Art. 84 N. 48; ferner: Bühler, in: Spühler / Tenchio / Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 135 N. 1 ff.). Auch die Sistierung eines Verfahrens stellt eine Ausnahme dar (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 84 N. 63) und kann gegen Art. 126 ZPO, wonach das Gericht das Verfahren nur sistieren kann, wenn die Zweckmässigkeit dies ver- langt, verstossen (vgl. Bornatico in: Spühler / Tenchio / Infanger, Basler Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 126 N. 1 ff., insb. N. 10). Jedenfalls darf die Sistierung eines Verfahrens nicht ohne Anhörung der Gegen- partei erfolgen, da sie mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 126 Abs. 2 ZPO). Wird die vorliegende Beschwerde allerdings abgewiesen, kann die Frage nach dem rechtlichen Gehör und damit nach der Rechtsmässigkeit der Verschie- bung der Verhandlung bzw. der Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens offen

Seite 8 — 12 gelassen werden, zumal der Beschwerdegegnerin im Ergebnis kein Nachteil er- wachsen ist. 3. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundes- gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hem- mende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung erteilen, wenn die For- derung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern – dies statuiert Art. 82 Abs. 2 SchKG – der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Wer somit provisorische Rechtsöffnung be- gehrt, muss als Titel eine derartige Schuldanerkennung vorlegen. Eine Schuld- anerkennung gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalt- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (Bundesgerichtsent- scheid 5A.273/2009 vom 25. Januar 2010, E. 2.2; BGE 132 III 480, 480 f., E. 4). Zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt damit auch eine vom Schuldner oder seinem Vertreter unterschriebene Privaturkunde (siehe dazu Bundesgerichtsent- scheid 5A.771/2009 vom 16. Februar 2010, E. 2; Amonn / Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl. 2008, § 19 N. 68). Als Privatur- kunde gelten alle von den Parteien privat aufgesetzten Schriftstücke wie Briefe, Verträge, Schuldscheine und dergleichen (Amonn / Walther, a.a.O., § 19 N. 74). Wie die Vorinstanz richtigerweise feststellte, stellt der von X. unterschriebe- ne Zahlungsvorschlag vom 10. Februar 2010, in welchem auf die Liste der offenen Rechnungen im Gesamtbetrag von EUR 86'099.42 Bezug genommen wird, eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG dar. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch die Liste der offenen Rechnungen im Gesamtbetrag von EUR 86'099.42 im Grundsatze nicht. Somit besteht für den in Betreibung gesetzten Betrag grundsätzlich ein Rechtstitel. Die Schuldnerin bzw. Beschwerdeführerin bestreitet dies zwar, da es an der erforderlichen Unterschrift fehle. Die Unterschrift von X. ist jedoch act. 2 der Vorinstanz, dem Zahlungsvorschlag vom 10. Februar 2010, of- fensichtlich zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin behauptet überdies, sie habe drei der von der Beschwerdegegnerin als ausstehend bezeichnete Rechnungen bereits bezahlt, so dass sich der Gesamtbetrag von EUR 86'099.42 nicht nur um EUR 15'008.80 (= EUR 71'090.62), sondern noch um weitere EUR 7'528.82 (EUR 2'445.30 + EUR 2'123.36 + EUR 2'960.16) auf EUR 63'561.80 reduziere. Es handelt sich dabei um die Rechnungen Nr. 7070 vom 28. Juli 2008 über EUR 2'445.30 (angeb-

Seite 9 — 12 liche Zahlung vom 1. September 2008), Nr. 32/781 über EUR 2'123.36 (angebli- che Zahlung vom 6. Oktober 2009) und Nr. 32/950 über EUR 2'960.16 (angebliche Zahlung vom 18. November 2009). Die entsprechenden Belege legt die Be- schwerdeführerin „der Einfachheit halber“ für die Rechtsmittelinstanz nochmals zu den Akten und hält diesbezüglich fest, diese Belege bereits vor der Vorinstanz ins Recht gelegt zu haben, allerdings seien sie von der Beschwerdegegnerin uner- wähnt geblieben. Da die Beschwerdeführerin als Beleg für die Bezahlung zwei dieser Rechnungen (Rechnung Nr. 32/781 über EUR 2'123.36 und Rechnung Nr. 32/950 über EUR 2'960.16) die Buchungsdetails und nicht wie vor der Vorinstanz einen Kontoauszug über einen längeren Zeitraum beilegt, machen diese Belege den Anschein von Noven. Die Beschwerdegegnerin macht denn unter Verweis auf Art. 326 Abs. 1 ZPO, wonach im Beschwerdeverfahren neue Anträge, Tatsachen- behauptungen und Beweismittel – anders als bei der Berufung (vgl. Art. 317 ZPO)

– ausgeschlossen sind, auch geltend, die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel act. 3 bis 8 seien aus dem Recht zu weisen. Die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin vor der Rechtsmittelinstanz eingereichten Beweismittel Noven darstellen, kann jedoch offen gelassen werden, da für das Kantonsgericht aus den Buchungsdetails – wie auch bereits für die Vorinstanz aus dem Konto- auszug – nicht ersichtlich ist, ob sich die Belege auf die entsprechenden Rech- nungen beziehen, da bei den getätigten Bankzahlungen keine Rechnungsnum- mern aufgeführt sind und die jeweiligen Beträge der Rechnungen mit den Beträ- gen der Buchungsdetails nicht übereinstimmen. Dies gilt auch für die Rechnung Nr. 7070 vom 28. Juli 2008 über EUR 2'445.30, für welche eine effektive Zahlung aus den Akten nicht ersichtlich ist (act. 7.1 i.V.m. act. 7.9 der Vorinstanz belegt nur, dass entweder die Rechnung 6559 oder die Rechnung 7070 mit der Überwei- sung vom 1. September 2008 über EUR 22'517.83 abgegolten wurde). Aus die- sem Grund kann der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe einige der von der Beschwerdegegnerin als ausstehend bezeichneten Rechnungen bezahlt, nicht gehört werden. Die Beschwerdeführerin behauptet überdies, am 24. August 2010 einen Be- trag von EUR 2'757.44 an die Beschwerdegegnerin bezahlt und damit die Liefe- rungen aus dem Jahre 2010 abgeholten zu haben. Lieferungen bzw. Rechnungen aus dem Jahr 2010 sind grundsätzlich nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens. Einzig der in Betreibung gesetzte Betrag von Fr. 181.40 nebst Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2010 gründet auf einer Lieferung bzw. Rechnung vom 2. Juli 2010 (Rechnung Nr. 32/413, vgl. die Ausführungen unter lit. D. und F. des vorliegenden Sachverhalts). Allerdings ist aus act. 8.6 der

Seite 10 — 12 Vorinstanz, mit welchem die Beschwerdeführerin die Bezahlung dieser Rechnung belegen will, wiederum keine Rechnungsnummer ersichtlich, weshalb der Be- schwerdeführerin auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden kann. 4. In einem weiteren Punkt macht die Beschwerdeführerin geltend, der Um- rechnungskurs für den Euro zur Zeit der Einreichung des Betreibungsbegehrens hätte am 3. Januar 2011 (recte: 10. Dezember 2010) nicht Fr. 1.50/EUR sondern Fr. 1.2468/EUR betragen. Es stellt sich also die Frage, zu welchem Zeitpunkt und zu welchem Umrechnungskurs die damals offenen Rechnungen im Betrag von EUR 86'099.42 umgerechnet werden durften. Fest steht, dass eine auf fremde Währung lautende Forderung in Schweizer Franken umgerechnet in Betreibung gesetzt werden muss (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG), wobei für den Umrechnungs- kurs der Tag der Einreichung des Betreibungsbegehrens massgebend ist (BGE 51 III 180, 188; BGE 135 III 88, 89; Kofmel Ehrenzeller, in: Staehelin / Bauer / Stae- helin, Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage 2010, Art. 67 N. 40; Staehelin, a.a.O., Art. 82 N. 41). Festzuhalten ist aber auch, dass in casu eine Schuldanerkennung (Zah- lungsvorschlag vom 10. Februar 2010) in Schweizer Franken vorliegt, weshalb sich die Frage nach der Umrechnung grundsätzlich gar nicht stellt. Da allerdings die Schuldnerin bzw. Beschwerdeführerin auf dem von ihr unterschriebenen Zah- lungsvorschlag den mit der letzten Teilzahlung zu begleichenden Restbetrag offen gelassen hat, kann von den von ihr aufgelisteten und anerkannten Fr. 100'000.- zwar nicht direkt auf einen Umrechnungskurs Fr. / EUR geschlossen werden. Weil jedoch die Schuldnerin die Teilzahlungsraten in Schweizer Franken auflistete und anerkannte und damit die Frankenbeträge wesentlich sind, muss in logischer Kon- sequenz davon ausgegangen werden, dass sie damit auch den damals geltenden Tageskurs anerkannte. Gemäss der Eidgenössischen Steuerverwaltung lag der Monatsmittelkurs im Februar 2010 für einen Euro bei Fr. 1.4993 (Eidgenössische Steuerverwaltung, Fremdwährung, Monatsmittelkurse Februar 2010, Devisenkurs [Verkauf]). Angesichts dieses Monatsmittelkurses ist es vertretbar, dass die Be- schwerdegegnerin die Forderungen zu einem Kurs von Fr. 1.50/EUR umgerechnet hat, um sie in Betreibung zu setzen. Zur Umrechnung des offenen Teilbetrags von EUR 136.64, der nicht Teil des Zahlungsvorschlags vom 10. Februar 2010 war, wandte die Beschwerdegegnerin dann zu Recht den massgebenden Kurs am Tag des Betreibungsbegehrens an (Fr. 1.3275/EUR). Der Beschwerdeführerin ist somit auch in Bezug auf den Umrechnungskurs nicht zu folgen.

Seite 11 — 12 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit Rechtsöff- nungsentscheid vom 14. März 2011, mitgeteilt am 30. Mai 2011, in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Inn zu Recht die provisorische Rechtsöffnung für die Beträge von Fr. 22'486.75 nebst Zins zu 5 % seit 15. März 2010, Fr. 30'000.- nebst Zins zu 5 % seit 15. April 2010, Fr. 25'000.- nebst Zins zu 5 % seit 15. Mai 2010, Fr. 29'149.18 nebst Zins zu 5 % seit 31. Mai 2010 (Total Fr. 106'635.93 nebst Zins zu 5 %) und Fr. 181.40 nebst Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2010 er- teilt hat und die vorliegende Beschwerde somit abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens in der Höhe von Fr. 750.- zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), wel- che der Beschwerdegegnerin zudem die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten der Rechtsvertretung zu ersetzen hat (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 ZPO). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin keine Kos- tennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.- (inkl. MwSt. und Spesen) als angemessen.

Seite 12 — 12 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.- gehen zulasten der Beschwerdeführerin, welche die Beschwerdegegnerin für das Beschwerde- verfahren mit Fr. 1'200.- inkl. MwSt. und Spesen zu entschädigen hat.
  3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 31. August 2011 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 11 53

1. September 2011 Urteil Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Schlenker Richter Brunner und Hubert Aktuarin ad hoc Bernhard In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache der X . S A , Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur, gegen den Entscheid des Einzelrichters SchKG des Bezirksgerichts Inn vom 14. März 2011, mitgeteilt am 30. Mai 2011, in Sachen der Y . G m b H , Gläubigerin, Ge- suchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Henri Zegg, Steinbruchstrasse 12, 7002 Chur, gegen die Schuldnerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Die X. SA bezog bei der Y. GmbH aus Italien Baustoffe, namentlich Zement und Eisenwaren. Mit den Zahlungen war die X. SA jeweils im Rückstand. Per En- de 2009 beliefen sich die ausstehenden, von der X. SA geschuldeten Zahlungen auf insgesamt EUR 86'099.42. Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 unterbreitete die X. SA der Y. GmbH einen von X. unterschriebenen Zahlungsvorschlag für die damals offenen Rechnungen. Der Zahlungsvorschlag sah wie folgt aus:

1. Teilzahlung in den nächsten Tagen Fr. 20'000.-

2. Teilzahlung ca. 2. Woche März 2010 Fr. 25'000.-

3. Teilzahlung ca. 2. Woche April 2010 Fr. 30'000.-

4. Teilzahlung ca. Anfang Mai 2010 Fr. 25'000.- Restzahlung ca. Ende Mai 2010 B. In der Folge konnte die X. SA den von ihr vorgeschlagenen Zahlungsplan nicht einhalten. Sie bezahlte lediglich drei offene Rechnungen aus dem Jahr 2009 im Gesamtbetrag von EUR 15'008.80 (Rechnung 32/298 vom 29. Mai 2009 von EUR 3'073.28; Rechnung 32/339 vom 15. Juni 2009 von EUR 3'062.08; Rechnung 32/348 vom 18. Juni 2009 von EUR 8'873.44). Dadurch verringerte sich der offene Betrag auf EUR 71'090.62 (Differenz zwischen EUR 86'099.42 und EUR 15'008.80). C. Am 16. Juli 2010 unterbreitete die X. SA der Y. GmbH einen neuen Zah- lungsvorschlag mit neuen Terminen und Teilzahlungsraten in CHF, in welchem allerdings ein offener Gesamtbetrag von EUR 63'497.64 angegeben wurde. D. Am 2. Juli 2010 und am 24. September 2010 tätigte die X. SA weitere Mate- rialbezüge im Betrag von EUR 2'936.64 (Rechnung Nr. 32/413) und im Betrag von EUR 3'098.24 (Rechnung Nr. 32/751). Beim Bezug vom 2. Juli 2010 leistete sie eine Anzahlung von EUR 2'800.-, womit ein Betrag von EUR 136.64 offen blieb. Beim Bezug vom 24. September 2010 leistete sie eine Anzahlung von EUR 281.34, womit ein Betrag von EUR 2'816.90 offen blieb. Insgesamt beläuft sich der offene Betrag aus diesen beiden Materialbezügen auf EUR 2'953.54. E. Die drei unter lit. B. erwähnten Rechnungen, welche die X. SA im Gesamt- betrag von EUR 15'008.80 beglich, wurden von der Y. GmbH auf die Teilzahlun- gen gemäss Zahlungsvorschlag vom 10. Februar 2010 angerechnet. Der ur-

Seite 3 — 12 sprünglich offene Betrag von EUR 86'099.42 wurde dabei zum Kurs von Fr. 1.50/EUR in CHF umgerechnet und der Zahlungsvorschlag vom 10. Februar 2010 wie folgt ergänzt:

1. Teilzahlung in den nächsten Tagen Fr. 20'000.- (EUR 13'333.33)

2. Teilzahlung ca. 2. Woche März 2010 Fr. 25'000.- (EUR 16'666.67)

3. Teilzahlung ca. 2. Woche April 2010 Fr. 30'000.- (EUR 20'000.-)

4. Teilzahlung ca. Anfang Mai 2010 Fr. 25'000.- (EUR 16'666.67)

5. Restzahlung ca. Ende Mai 2010 Fr. 29'149.16 (EUR 19'432.75) Total: Fr. 129'149.16 (EUR 86'099.42) Die bezahlten EUR 15'008.80 wurden auf die erste Teilzahlung im Betrag von Fr. 20'000.- resp. EUR 13'333.33 sowie teilweise auf die zweite Teilzahlung von Fr. 25'000.- resp. EUR 16'666.67 angerechnet. Die erste der von der X. SA versprochenen Teilzahlungen wurde somit getilgt. Die zweite Teilzahlungsrate von EUR 16'666.67 reduzierte sich um EUR 1'675.47 auf EUR 14'991.20 resp. Fr. 22'486.80 (umgerechnet zum Kurs von Fr. 1.50/EUR). F. Am 10. Dezember 2010 liess die Y. GmbH die offenen Beträge in Betrei- bung setzen. Gestützt auf das Betreibungsbegehren stellte das Betreibungsamt Inn am 3. Januar 2011 zwei Zahlungsbefehle aus, den Zahlungsbefehl mit der Be- treibungs-Nr. _ mit den Forderungen (jeweils zuzüglich 5 % Zins) von Fr. 22'486.75, Fr. 30'000.-, Fr. 25'000.-, Fr. 29'149.18 (Total Fr. 106'635.93) und Fr. 181.40 (entspricht dem unter lit. D. erwähnten Restbetrag von EUR 136.64 der Rechnung Nr. 32/413 umgerechnet zum Tageskurs vom 10. Dezember 2010 von Fr. 1.3275/EUR) sowie den Zahlungsbefehl mit der Betreibungs-Nr. _ über den Betrag von Fr. 3'739.45 nebst Zins von 5 %. Als Forderungsurkunde wurden di- verse Rechnungen angegeben. G. Gegen den am 4. Januar 2011 zugestellten Zahlungsbefehl in der Betrei- bung Nr. _ erhob die X. SA Rechtsvorschlag. Gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. _ erhob sie hingegen keinen Rechtsvorschlag. H. Mit Eingabe vom 20. Januar 2011 ersuchte die Y. GmbH (Gläubigerin und Gesuchstellerin) das Bezirksgericht Inn um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Inn für die Beträge von Fr. 22'486.75 nebst Zins zu 5 % seit 15. März 2010, Fr. 30'000.- nebst Zins zu 5 % seit 15. April 2010, Fr. 25'000.- nebst Zins zu 5 % seit 15. Mai 2010, Fr.

Seite 4 — 12 29'149.18 nebst Zins zu 5 % seit 31. Mai 2010 (Total Fr. 106'635.93 nebst Zins zu 5 %) und Fr. 181.40 nebst Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2010, zuzüglich Zah- lungsbefehlskosten über Fr. 200.-. Im Rechtsöffnungsentscheid vom 14. März 2011, mitgeteilt am 30. Mai 2011, hielt das Bezirksgericht Inn fest, dass zur Begründung von der Gesuchstel- lerin dargetan worden sei, die in Betreibung gesetzte Forderung stütze sich auf eine schriftliche Schuldanerkennung. Die Gesuchstellerin hätte einen von der X. SA (Schuldnerin und Gesuchsgegnerin) unterschriebenen Zahlungsvorschlag (vom 10. Februar 2010) mit einem anerkannten Betrag von EUR 86'099.42 ins Recht gelegt. Das Bezirksgericht stellte fest, dass im Zahlungsvorschlag vom

10. Februar 2010 auf die offenen Rechnungen Bezug genommen worden sei. Deshalb bestehe zwischen den damals offenen Rechnungen und dem Zahlungs- vorschlag ein Zusammenhang, so dass diese beiden Urkunden miteinander den damals offenen Betrag ergeben würden, der unterschriftlich ausgewiesen sei. Anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vom 14. März 2011 gab die Ge- suchsgegnerin an, diverse der im Zahlungsbefehl enthaltenen Rechnungen bereits bezahlt zu haben. Der Nachweis hierfür gelang ihr jedoch auch nach zweimaliger Sistierung des Verfahrens (auf Verlangen der Gesuchsgegnerin) nicht, weshalb der Einzelrichter des Bezirksgerichts Inn mit Rechtsöffnungsentscheid vom

14. März 2011, mitgeteilt am 30. Mai 2011, die provisorische Rechtsöffnung gemäss Antrag der Gesuchstellerin wie folgt erteilte: „1. In Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs in der Betreibung Nr. _ des BA Inn wird der von der X. SA erhobene Rechtsvorschlag beseitigt und der Gesuchstellerin die provisori- sche Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von Fr. 22'486.75 nebst Zins zu 5 % seit 15. März 2010, Fr. 30'000.- nebst Zins zu 5 % seit 15. April 2010, Fr. 25'000.- nebst Zins zu 5 % seit 15. Mai 2010, Fr. 29'149.18 nebst Zins zu 5 % seit 31. Mai 2010 und Fr. 181.40 nebst Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2010.

2. Die Gebühren des Bezirksamtes Inn im Betrage von Fr. 500.- werden bei der Gesuch- stellerin erhoben unter der Einräumung des vollen Regressrechtes gegenüber der Ge- suchsgegnerin. Sie sind innert 30 Tagen auf das Konto des Bezirksgerichtes Inn zu über- weisen.

3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine ausseramtliche Ent- schädigung über Fr. 400.- zzgl. MwSt. zu bezahlen.

4. (Rechtsmittelbelehrung)

5. (Mitteilung).“

Seite 5 — 12 I. Gegen diesen Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG des Be- zirksgerichts Inn erhob die X. SA (Handelsregisterauszug X. SA vom 3. Oktober 2006), vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cavegn, mit Eingabe vom 10. Juni 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbe- gehren: „1. Der Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters SchKG des Bezirksgerichts Inn vom

14. März 2011, mitgeteilt am 30. Mai 2011, sei aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Inn für den Betrag von Fr. 79'248.85 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.

3. Die Kosten des Bezirksamtes Inn von Fr. 500.- seien zu einem Viertel der Beschwerde- gegnerin und zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, welche die Beschwer- degegnerin mit Fr. 200.- ausseramtlich zu entschädigen habe.

4. Unter vollumfänglicher gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das Be- schwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“ Die Beschwerdeführerin macht unter Einlegung weiterer Belege insbeson- dere geltend, sie habe einige der von der Y. GmbH (Beschwerdegegnerin) als ausstehend bezeichnete Rechnungen bereits bezahlt. Überdies hätte der Um- rechnungskurs für den Euro zur Zeit der Einreichung des Betreibungsbegehrens am 3. Januar 2011 (recte: 10. Dezember 2010) nicht Fr. 1.50/EUR sondern Fr. 1.2468/EUR betragen, was einen Ausstand von EUR 63'561.80 bzw. Fr. 79'248.85 ergäbe. Sie bestreitet zudem, dass über den Betrag von EUR 63'561.80 bzw. Fr. 79'248.85 hinaus eine Urkunde im Sinne einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung bestehe, welche zur provisorischen Rechtsöffnung berechti- ge. Überdies liege in vorliegender Sache ohnehin kein Rechtsöffnungstitel vor, da es an der erforderlichen Unterschrift fehle. J. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2011 nahm die Beschwerdegegnerin (Handelsregisterauszug Y. GmbH vom 9. November 2010), vertreten durch Rechtsanwalt Henri Zegg, unter folgenden Anträgen zur Beschwerde vom 10. Juni 2011 Stellung: „1. Die Beschwerde sei abzuweisen.

2. Prozessualer Antrag: Die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel act. 3 bis 8 seien aus dem Recht zu weisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.“

Seite 6 — 12 In formeller Hinsicht weist die Beschwerdegegnerin auf folgende Punkte hin: Einerseits seien die von der Beschwerdeführerin beigelegten Belege als No- ven aus dem Recht zu weisen. Andererseits sei festzustellen, dass die Vorinstanz das Verfahren nicht ohne beschwerdefähige Verfügung hätte sistieren dürfen. K. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefoch- tenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Einzelrichters des Bezirksgerichts in Angelegenhei- ten, für die das summarische Verfahren gilt (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsge- setzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] in Ver- bindung mit Art. 251 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]), kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochte- ne Entscheid beizulegen ist (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). In casu wurde die Be- schwerde am 10. Juni 2011 schriftlich und begründet und unter Beilage des ange- fochtenen Entscheids – somit frist- und formgerecht – eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. Mit der zivilrechtlichen Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) einerseits und eine offensichtlich unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz (lit. b) andererseits gel- tend gemacht werden. Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst je- den Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwer- deinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwer- de hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kogni- tion. Diesfalls ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erfor- derlich, wobei „offensichtlich unrichtig“ gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (vgl. Freiburghaus / Afheldt, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 320 N. 3 ff.; Spühler, in: Spühler / Tenchio / Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 320 N. 1 f.). 2. Vor der Behandlung der zentralen Frage des vorliegenden Falles, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende

Seite 7 — 12 Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag, soll auf die von der Be- schwerdegegnerin aufgeworfene Frage nach der Rechtsmässigkeit der Verschie- bung der Verhandlung bzw. der Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens einge- gangen werden. Die Beschwerdegegnerin hält in der Beschwerdeantwort fest, dass die ursprünglich auf den 10. Februar 2011 angesetzte Rechtsöffnungsver- handlung auf den 14. März 2011 verschoben worden sei, ohne dass der Be- schwerdegegnerin ein Grund für die Verschiebung mitgeteilt worden wäre. An der Rechtsöffnungsverhandlung vom 14. März 2011 habe die Beschwerdegegnerin nicht teilgenommen und erst aus dem Rechtsöffnungsentscheid erfahren, dass der Schuldnerin eine erste Sistierung bis Ende März 2011 gewährt und diese Frist in der Folge nochmals um einen Monat verlängert worden sei, damit die Schuldnerin die offenen Beträge zusammenstellen und bereinigen könne. Eine beschwerde- fähige Verfügung, wie sie Art. 126 ZPO vorsehe, sei nie ergangen, was dazu ge- führt habe, dass die Sistierung des Verfahrens rechtswidrig gewesen sei, da die Gläubigerin sich nicht dazu habe äussern können. Mit ihren Bemerkungen spricht die Beschwerdegegnerin die Wahrung des rechtlichen Gehörs an. Diese in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft (BV; SR 101) in Art. 29 Abs. 2 festgehaltene Garantie ist in jedem Verfahren vor Gerichtsbehörden zu beachten (vgl. u.a. Steinmann, in: Ehrenzel- ler / Mastronardi / Schweizer / Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Auflage 2008, Art. 29 N. 21 f.). Es ist festzuhalten, dass die Ver- schiebung der Verhandlung gemäss Art. 135 ZPO nur aus zureichenden Gründen gewährt werden kann, an welche im Rechtsöffnungsverfahren erhöhte Anforde- rungen zu stellen sind (vgl. Staehelin, in: Staehelin / Bauer / Staehelin, Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage 2010, Art. 84 N. 48; ferner: Bühler, in: Spühler / Tenchio / Infanger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 135 N. 1 ff.). Auch die Sistierung eines Verfahrens stellt eine Ausnahme dar (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 84 N. 63) und kann gegen Art. 126 ZPO, wonach das Gericht das Verfahren nur sistieren kann, wenn die Zweckmässigkeit dies ver- langt, verstossen (vgl. Bornatico in: Spühler / Tenchio / Infanger, Basler Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 126 N. 1 ff., insb. N. 10). Jedenfalls darf die Sistierung eines Verfahrens nicht ohne Anhörung der Gegen- partei erfolgen, da sie mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 126 Abs. 2 ZPO). Wird die vorliegende Beschwerde allerdings abgewiesen, kann die Frage nach dem rechtlichen Gehör und damit nach der Rechtsmässigkeit der Verschie- bung der Verhandlung bzw. der Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens offen

Seite 8 — 12 gelassen werden, zumal der Beschwerdegegnerin im Ergebnis kein Nachteil er- wachsen ist. 3. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. des Bundes- gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) bildet die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hem- mende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen vermag. Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Richter die provisorische Rechtsöffnung erteilen, wenn die For- derung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht, sofern – dies statuiert Art. 82 Abs. 2 SchKG – der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Wer somit provisorische Rechtsöffnung be- gehrt, muss als Titel eine derartige Schuldanerkennung vorlegen. Eine Schuld- anerkennung gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt vor, wenn daraus der vorbehalt- und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme zu zahlen (Bundesgerichtsent- scheid 5A.273/2009 vom 25. Januar 2010, E. 2.2; BGE 132 III 480, 480 f., E. 4). Zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt damit auch eine vom Schuldner oder seinem Vertreter unterschriebene Privaturkunde (siehe dazu Bundesgerichtsent- scheid 5A.771/2009 vom 16. Februar 2010, E. 2; Amonn / Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl. 2008, § 19 N. 68). Als Privatur- kunde gelten alle von den Parteien privat aufgesetzten Schriftstücke wie Briefe, Verträge, Schuldscheine und dergleichen (Amonn / Walther, a.a.O., § 19 N. 74). Wie die Vorinstanz richtigerweise feststellte, stellt der von X. unterschriebe- ne Zahlungsvorschlag vom 10. Februar 2010, in welchem auf die Liste der offenen Rechnungen im Gesamtbetrag von EUR 86'099.42 Bezug genommen wird, eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG dar. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch die Liste der offenen Rechnungen im Gesamtbetrag von EUR 86'099.42 im Grundsatze nicht. Somit besteht für den in Betreibung gesetzten Betrag grundsätzlich ein Rechtstitel. Die Schuldnerin bzw. Beschwerdeführerin bestreitet dies zwar, da es an der erforderlichen Unterschrift fehle. Die Unterschrift von X. ist jedoch act. 2 der Vorinstanz, dem Zahlungsvorschlag vom 10. Februar 2010, of- fensichtlich zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin behauptet überdies, sie habe drei der von der Beschwerdegegnerin als ausstehend bezeichnete Rechnungen bereits bezahlt, so dass sich der Gesamtbetrag von EUR 86'099.42 nicht nur um EUR 15'008.80 (= EUR 71'090.62), sondern noch um weitere EUR 7'528.82 (EUR 2'445.30 + EUR 2'123.36 + EUR 2'960.16) auf EUR 63'561.80 reduziere. Es handelt sich dabei um die Rechnungen Nr. 7070 vom 28. Juli 2008 über EUR 2'445.30 (angeb-

Seite 9 — 12 liche Zahlung vom 1. September 2008), Nr. 32/781 über EUR 2'123.36 (angebli- che Zahlung vom 6. Oktober 2009) und Nr. 32/950 über EUR 2'960.16 (angebliche Zahlung vom 18. November 2009). Die entsprechenden Belege legt die Be- schwerdeführerin „der Einfachheit halber“ für die Rechtsmittelinstanz nochmals zu den Akten und hält diesbezüglich fest, diese Belege bereits vor der Vorinstanz ins Recht gelegt zu haben, allerdings seien sie von der Beschwerdegegnerin uner- wähnt geblieben. Da die Beschwerdeführerin als Beleg für die Bezahlung zwei dieser Rechnungen (Rechnung Nr. 32/781 über EUR 2'123.36 und Rechnung Nr. 32/950 über EUR 2'960.16) die Buchungsdetails und nicht wie vor der Vorinstanz einen Kontoauszug über einen längeren Zeitraum beilegt, machen diese Belege den Anschein von Noven. Die Beschwerdegegnerin macht denn unter Verweis auf Art. 326 Abs. 1 ZPO, wonach im Beschwerdeverfahren neue Anträge, Tatsachen- behauptungen und Beweismittel – anders als bei der Berufung (vgl. Art. 317 ZPO)

– ausgeschlossen sind, auch geltend, die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel act. 3 bis 8 seien aus dem Recht zu weisen. Die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin vor der Rechtsmittelinstanz eingereichten Beweismittel Noven darstellen, kann jedoch offen gelassen werden, da für das Kantonsgericht aus den Buchungsdetails – wie auch bereits für die Vorinstanz aus dem Konto- auszug – nicht ersichtlich ist, ob sich die Belege auf die entsprechenden Rech- nungen beziehen, da bei den getätigten Bankzahlungen keine Rechnungsnum- mern aufgeführt sind und die jeweiligen Beträge der Rechnungen mit den Beträ- gen der Buchungsdetails nicht übereinstimmen. Dies gilt auch für die Rechnung Nr. 7070 vom 28. Juli 2008 über EUR 2'445.30, für welche eine effektive Zahlung aus den Akten nicht ersichtlich ist (act. 7.1 i.V.m. act. 7.9 der Vorinstanz belegt nur, dass entweder die Rechnung 6559 oder die Rechnung 7070 mit der Überwei- sung vom 1. September 2008 über EUR 22'517.83 abgegolten wurde). Aus die- sem Grund kann der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe einige der von der Beschwerdegegnerin als ausstehend bezeichneten Rechnungen bezahlt, nicht gehört werden. Die Beschwerdeführerin behauptet überdies, am 24. August 2010 einen Be- trag von EUR 2'757.44 an die Beschwerdegegnerin bezahlt und damit die Liefe- rungen aus dem Jahre 2010 abgeholten zu haben. Lieferungen bzw. Rechnungen aus dem Jahr 2010 sind grundsätzlich nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens. Einzig der in Betreibung gesetzte Betrag von Fr. 181.40 nebst Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2010 gründet auf einer Lieferung bzw. Rechnung vom 2. Juli 2010 (Rechnung Nr. 32/413, vgl. die Ausführungen unter lit. D. und F. des vorliegenden Sachverhalts). Allerdings ist aus act. 8.6 der

Seite 10 — 12 Vorinstanz, mit welchem die Beschwerdeführerin die Bezahlung dieser Rechnung belegen will, wiederum keine Rechnungsnummer ersichtlich, weshalb der Be- schwerdeführerin auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden kann. 4. In einem weiteren Punkt macht die Beschwerdeführerin geltend, der Um- rechnungskurs für den Euro zur Zeit der Einreichung des Betreibungsbegehrens hätte am 3. Januar 2011 (recte: 10. Dezember 2010) nicht Fr. 1.50/EUR sondern Fr. 1.2468/EUR betragen. Es stellt sich also die Frage, zu welchem Zeitpunkt und zu welchem Umrechnungskurs die damals offenen Rechnungen im Betrag von EUR 86'099.42 umgerechnet werden durften. Fest steht, dass eine auf fremde Währung lautende Forderung in Schweizer Franken umgerechnet in Betreibung gesetzt werden muss (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG), wobei für den Umrechnungs- kurs der Tag der Einreichung des Betreibungsbegehrens massgebend ist (BGE 51 III 180, 188; BGE 135 III 88, 89; Kofmel Ehrenzeller, in: Staehelin / Bauer / Stae- helin, Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage 2010, Art. 67 N. 40; Staehelin, a.a.O., Art. 82 N. 41). Festzuhalten ist aber auch, dass in casu eine Schuldanerkennung (Zah- lungsvorschlag vom 10. Februar 2010) in Schweizer Franken vorliegt, weshalb sich die Frage nach der Umrechnung grundsätzlich gar nicht stellt. Da allerdings die Schuldnerin bzw. Beschwerdeführerin auf dem von ihr unterschriebenen Zah- lungsvorschlag den mit der letzten Teilzahlung zu begleichenden Restbetrag offen gelassen hat, kann von den von ihr aufgelisteten und anerkannten Fr. 100'000.- zwar nicht direkt auf einen Umrechnungskurs Fr. / EUR geschlossen werden. Weil jedoch die Schuldnerin die Teilzahlungsraten in Schweizer Franken auflistete und anerkannte und damit die Frankenbeträge wesentlich sind, muss in logischer Kon- sequenz davon ausgegangen werden, dass sie damit auch den damals geltenden Tageskurs anerkannte. Gemäss der Eidgenössischen Steuerverwaltung lag der Monatsmittelkurs im Februar 2010 für einen Euro bei Fr. 1.4993 (Eidgenössische Steuerverwaltung, Fremdwährung, Monatsmittelkurse Februar 2010, Devisenkurs [Verkauf]). Angesichts dieses Monatsmittelkurses ist es vertretbar, dass die Be- schwerdegegnerin die Forderungen zu einem Kurs von Fr. 1.50/EUR umgerechnet hat, um sie in Betreibung zu setzen. Zur Umrechnung des offenen Teilbetrags von EUR 136.64, der nicht Teil des Zahlungsvorschlags vom 10. Februar 2010 war, wandte die Beschwerdegegnerin dann zu Recht den massgebenden Kurs am Tag des Betreibungsbegehrens an (Fr. 1.3275/EUR). Der Beschwerdeführerin ist somit auch in Bezug auf den Umrechnungskurs nicht zu folgen.

Seite 11 — 12 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit Rechtsöff- nungsentscheid vom 14. März 2011, mitgeteilt am 30. Mai 2011, in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Inn zu Recht die provisorische Rechtsöffnung für die Beträge von Fr. 22'486.75 nebst Zins zu 5 % seit 15. März 2010, Fr. 30'000.- nebst Zins zu 5 % seit 15. April 2010, Fr. 25'000.- nebst Zins zu 5 % seit 15. Mai 2010, Fr. 29'149.18 nebst Zins zu 5 % seit 31. Mai 2010 (Total Fr. 106'635.93 nebst Zins zu 5 %) und Fr. 181.40 nebst Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2010 er- teilt hat und die vorliegende Beschwerde somit abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerde- verfahrens in der Höhe von Fr. 750.- zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), wel- che der Beschwerdegegnerin zudem die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten der Rechtsvertretung zu ersetzen hat (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 ZPO). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin keine Kos- tennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Dabei erscheint eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.- (inkl. MwSt. und Spesen) als angemessen.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.- gehen zulasten der Beschwerdeführerin, welche die Beschwerdegegnerin für das Beschwerde- verfahren mit Fr. 1'200.- inkl. MwSt. und Spesen zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: